TK-Firmenkundenservice 0800 - 285 85 87 60 Mo.- Do. 7-18 Uhr und Fr. 7-16 Uhr (gebührenfrei innerhalb Deutschlands) Fax 040 - 85 50 60 56 66 www.firmenkunden.tk.de mailto:[email protected] Techniker Krankenkasse Newsletter Ausland Oktober 2014 Inhalt 1. Aktuelles .....................................................1 1.1 Leben retten, Leben riskieren: Wie Hilfsorganisationen entsenden ....................1 1.2 Entsendung in Krisenregionen: Tipps von Experten ...............................................2 1.3 Ebola: Diese Hilfsorganisationen arbeiten von Deutschland aus.....................2 2. Beschäftigung im Inland..............................3 2.1 Werbung für mehr Zuwanderer in Betrieben ....................................................3 2.2 Anerkennung von Berufsabschlüssen: Stand der Dinge ..........................................3 2.3 Freizügigkeit: Kabinett legt Änderungen für 2016 vor .................................................4 3. Entsendung ins Ausland .............................4 3.1 Erasmus-Austausch fördert Karriere und Liebesglück ..........................................4 3.2 Fürsorgepflicht bei Entsendung in Krisengebiete ..............................................5 4. Rechtliches .................................................5 4.1 Aufenthaltsrecht für türkische Staatsangehörige ........................................5 4.2 Arbeitsgericht: Kirchliches Krankenhaus darf Kopftuch verbieten ...............................5 4.3 Gastbeitrag von PwC: Verschärfung der Regeln für den Bezug von Kindergeld für im Ausland lebende Kinder .........................6 1. Aktuelles 1.1 Leben retten, Leben riskieren: Wie Hilfsorganisationen entsenden Sie sind seit vielen Jahren Profis in Sachen Entsendung in gefährliche Regionen: Hilfsorganisationen. Einsätze wie jetzt im Ebola-Gebiet bedeuten eine große Verantwortung - nicht nur für Entsandte, sondern auch für die Organisationen in der Heimat. In diesen Tagen einen Interviewtermin mit einem Personaler des Deutschen Roten Kreuzes (DRK) zu vereinbaren, ist nicht einfach. "Wir arbeiten alle auf Hochtouren, die Personalverantwortlichen sind nahezu rund um die Uhr beschäftigt", sagt Alexandra Burck, Sprecherin des DRK. Die Herausforderung, vor der die Organisation gerade steht, ist groß: Für den Betrieb einer Krankenstation muss in kürzester Zeit eine dreistellige Zahl an Freiwilligen für den Einsatz in Sierra Leone gefunden werden - Ärzte, Pflegefachkräfte, Hebammen, Pfleger, Pharmazeuten, Labortechniker und Physiotherapeuten. Nach dem ersten Aufruf Ende September gingen binnen weniger Tage mehr als 1.200 Anfragen von Freiwilligen ein. Von den ersten ausführlichen 100 Bewerbungen kamen 25 Freiwillige in die engere Auswahl. Zwar verfügt das Rote Kreuz über einen Pool an regelmäßigen Helfern, die bereits Erfahrung in Afrika haben - "das reicht aber bei weitem nicht aus", sagt Thomas Schade, Teamleiter Personalmanagement. Im Schnitt bleiben Helfer zwischen drei Monaten und einem halben Jahr im Ausland - durch die Rotation vervielfacht sich der Bedarf an Einsatzkräften. Sehr geehrte Damen und Herren, Kliniken: Ärzte für Hilfseinsätze freistellen? Ebola - dieses Thema beschäftigt die Welt und auch viele Organisationen in Deutschland. Was leisten gerade diese Organisationen hinter den Kulissen? Im TK-Newsletter berichten Personalverantwortliche über die herausfordernden Jobs ihrer Mitarbeiter und über ihren eigenen. Mit dem Aufruf an Freiwillige rückt das Thema Ebola nun auch in den Fokus von Personalabteilungen von Kliniken. Sie stehen als Arbeitgeber vor der Frage, ob sie für mehrere Monate Mitarbeiter für einen Einsatz in Westafrika entbehren können. "Natürlich benötigen wir vor allem qualifiziertes Personal, das direkt aus der Praxis kommt. Da ist es selbstverständlich, dass wir alles unternehmen, um die Freistellung auch mit dem jeweiligen freistellenden Arbeitgeber möglichst für alle Beteiligten optimal zu gestalten“, sagt DRK-Personaler Schade. Freundliche Grüße Ihr TK-Firmenkundenservice Arbeitgeber bringen viel Verständnis auf Dem freistellenden Unternehmen erstattet das DRK den Verdienstausgleich. Idealismus aller Beteiligten sei dennoch gefordert. "Ein Krankenhaus, eine Feuerwehr oder auch ein Kreisverband des DRK muss aus freien Stücken sagen: Ja, wir sind bereit, je- Newsletter Ausland Oktober 2014 manden für diese wichtige Aufgabe freizustellen und können die Lücke füllen“, betont Schade. Das freistellende Unternehmen profitiere natürlich nach der Heimkehr auch vom gewonnen Erfahrungsschatz der Mitarbeiter und der Arbeit in multikulturellen Teams und unter herausfordernden Bedingungen. Schwierig sei allerdings zurzeit die Tatsache, dass die Personalausstattung zum Beispiel in Krankenhäusern keinerlei Personalreserven enthalten", räumt Schade ein. Vorauswahl per Online-Assessmentcenter Die Vorauswahl ist nach Angeben Schades das A und O für die Rekrutierung beim DRK. Um von vornherein die richtigen Bewerber anzusprechen, setzt das DRK ein Online-Assessmentcenter ein, das im Internet zugänglich ist. "In dieses Tool sind jahrelange Erfahrungen mit der Auswahl von Mitarbeitern für Auslandseinsätze eingeflossen. Wir fragen auf diese Weise eine Reihe von unerlässlichen Voraussetzungen ab - wer sie nicht erfüllt, der erfährt, welche Qualifikationen er noch erreichen muss.“, erklärt Schade. "Haudegen" sind fehl am Platz Die Bedeutung der Vorauswahl kennt auch Martin Vehrenberg von der AGEH, einem Personaldienstleister für kirchliche Hilfsorganisationen und außerkirchliche Nichtregierungsorganisationen. "Nicht Einzelkämpfer oder Haudegen sind gefragt, sondern die fachlich fitten und lernfähigen Teamarbeiter, die gut kommunizieren können und gerne bereit sind, Verantwortung zu übernehmen“, sagt Vehrenberg. Personalanforderungen erhält die AGEH von Kooperationspartnern in Deutschland, die für bestimmte Projekte personelle Unterstützung suchen. Den Auslandseinsätzen geht eine mehrmonatige Personalentwicklung voraus. Sowohl für DRK als auch für AGEH steht fest: Ganz wichtig ist die gute Unterstützung und Begleitung der Mitarbeiter während der Auslandszeit von Deutschland aus. "Es macht für sie unglaublich viel aus, wenn sie sich von Deutschland aus gut abgesichert und unterstützt wissen und konkret erleben, dass alles Wichtige funktioniert“, sagt Vehrenberg. Die umfassende Betreuung und Begleitung ist auch laut Thomas Schade ein wesentlicher Punkt, der letztlich dazu führt, dass die Arbeit des DRK langfristig funktioniert: "Das wichtigste und höchste Kapital sind für uns die Leute, die immer wieder für uns arbeiten und wissen, dass sie gut betreut werden." Quelle: TK 1.2 Entsendung in Krisenregionen: Tipps von Experten Gezielte Personalauswahl, professionelle Betreuung vor Ort, funktionierendes Backoffice in der Heimat - das sind die klassischen Personalaufgaben für Personaler mit Entsendungsaufgaben. Drei Experten für Entsendungen in Krisenregionen geben weitere Tipps. Seite 2 Risiko richtig einschätzen und im Auge behalten Dr. Barbara Reinhard, Fachanwältin für Arbeitsrecht (Kliemt & Vollstädt, Frankfurt): "Wenn in Zeitungen von Unruhen oder Katastrophen in einem Land berichtet wird, ist dies nicht gleich ein Grund dafür, Mitarbeiter aus dem Land abzurufen oder erst gar nicht dorthin zu entsenden. Dennoch sollten Sie als Personalverantwortliche sehr genau im Auge behalten, wann Ihr Eingreifen im Rahmen der arbeitsvertraglichen Fürsorgepflicht und der öffentlichrechtlichen Bestimmungen des Arbeitsschutzgesetzes erforderlich ist. Ein objektiver Püfungsmaßstab sind die Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amts. Personalverantwortliche sollten die Information über eine veränderte Sicherheitslage kontinuierlich beobachten und über Änderungen informieren, während der Mitarbeiter vor Ort ist. Wenn empfohlen wird, auf Reisen zu verzichten oder auszureisen, müssen Sie dies unbedingt beachten." Absicherungslücken vermeiden, Berufskrankheiten melden Martin Vehrenberg, stellvertretender Geschäftsführer der AGEH: "Unterschätzen Sie nicht die Gefahr von Versicherungslücken in der Kranken- und Unfallversicherung. Medizinische Untersuchungen sind vorher und nachher absolut wichtig. So können zum Beispiel mögliche Vorerkrankungen oder Unfallfolgen von Mitarbeitern, die bereits unmittelbar vorher im Ausland tätig waren, ein Problem darstellen Folgeschäden sind dann nämlich nicht mitversichert. Es ist sehr wichtig, dies vor Vertragsabschluss abzuklären und während einer Auslandszeit Berufskrankheiten und Unfälle rechtzeitig zu melden." Familien mit einbeziehen Thomas Schade, Teamleiter Personalmanagement beim DRK: "Die Menschen, die sich für Projekte im Ausland entscheiden, müssen in besonderem Maße ihr Privatleben darauf ausgerichtet haben. Egal, ob der Partner mitkommt oder ob regelmäßige Besuche in der Heimat organisiert werden: Von einem normalen Familienleben muss man in der Regel Abschied nehmen. Wir haben Fachkräfte, die für Projekte in Afrika über Monate im Ausland sind und ihre Partner und Kinder in Deutschland selten sehen. Ein stabiles privates Umfeld und die Einbeziehung aller Familienmitglieder ist dann enorm wichtig." Quelle: TK 1.3 Ebola: Diese Hilfsorganisationen arbeiten von Deutschland aus Zahlreiche deutsche Hilfsorganisationen sind aktuell im Ebola-Gebiet aktiv. Neben den Großen leisten auch kleinere deutsche Hilfsorganisationen einen Beitrag in den westafrikanischen Krisenregionen und bieten Unternehmen aus Deutschland Gelegenheit für eine zielgerichtete Spende. Seite 3 Aktuell sind etwa neun Organisationen aus dem Bündnis "Aktion Deutschland Hilft" in EbolaGebieten - sie liefern Medikamente, leisten Aufklärung oder sorgen für hygienische Bedingungen. • • • • • • • • • • • Action Medeor: Aufbau einer Isolierstation in Monrovia, Lieferung von Schutzkleidung und Medikamenten Care: Aufklärung und Hygiene in Sierra Leone World Vision: Trainings von lokalem Gesundheitspersonal, Verteilung von Schutzmaterialien an Gesundheitsstationen Terra Tech: Schulungen lokaler Autoritäten oder Aufklärungsspots im Radio arche noVa: Lebensmittelverteilung an Erkrankte in Monrovia Adra: Aufbau einer Isolierstation in Monrovia, Verteilen von Hygiene-Kits Johanniter: Schulung von medizinischem Personal im südsudanesischen Western Equatoria Arbeiter Samariter Bund (ASB): Unterstützung einer Klinik in Gambia bei Schulungen von medizinischem Personal Hammer Forum: Stärkung des medizinischen Personals in Guinea, Versorgung lokaler Haushalte mit Seifen und Desinfektionsmitteln Deutsches Rotes Kreuz (DRK): Medizinische Versorgung im Ebola-Gebiet Misereor (katholisches Hilfswerk): Aufklärung zum Schutz vor Ebola, Beschaffung von Ausrüstung Quelle: Aktion Deutschland Hilft 2. Beschäftigung im Inland 2.1 Werbung für mehr Zuwanderer in Betrieben Die Arbeitsagentur und EU-Kommissar László Andor werben aktuell verstärkt dafür, Zuwanderer und Menschen mit Migrationshintergrund einzustellen. Dies sei im Zuge des Fachkräftemangels und der demografischen Entwicklung geboten. Deutschland ist ein Exportland. Was könnte uns Besseres passieren, als wenn Betriebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus Ländern beschäftigen, in die sie exportieren? Diese Frage stellte der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit (BA),Heinrich Alt, und appellierte an Unternehmen, Hemmnisse gegenüber Menschen mit Migrationshintergrund abzubauen. "Immer mehr Arbeitgeber erkennen, dass die Ausbildung und Beschäftigung von Migrantinnen und Migranten angesichts der demografischen Entwicklung ein Gebot der Stunde ist. Aber insgesamt gibt es noch viel tun." Wie stark die Zahl der Menschen im erwerbsfähigen Alter in Europa zu sinken droht, zeigen aktuelle Daten der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD). Demnach werde bis 2020 der Anteil der Bevölkerung zwischen 15 und 64 Jahren voraussichtlich um 7,5 Millionen (minus 2,2 Prozent) zurückgehen. Ein gegenläufiger Trend zum Rest der Welt: Der Bevölkerungsanteil in Newsletter Ausland Oktober 2014 allen OECD-Staaten wird der Studie zufolge in demselben Verhältnis wachsen. Die Arbeitskräftewanderung aus Nicht-EU-Ländern in die meisten EU-Mitgliedstaaten findet der Studie zufolge nur auf einem niedrigen Niveau statt, obwohl die Länder die entsprechenden Zuwanderungsbestimmungen gelockert haben. Laut dem Bericht liegt dies vor allem am System der Zulassung und an der Tatsache, dass in den meisten Ländern die Arbeitgeber nur ungern Arbeitskräfte aus dem Ausland einstellen. Die EU verweist, darauf, dass vieles getan werde, um die Zuwanderung attraktiv zu gestalten. So sei der Weg für gelockerte Richtlinien zum Freizügigkeitsrechts und zu Zusatzrentenansprüchen geebnet worden. Quelle: Bundesagentur für Arbeit 2.2 Anerkennung von Berufsabschlüssen: Stand der Dinge Deutschland ist Vorbild in Sachen Anerkennung von Berufsabschlüssen - dennoch gibt es nach Ansicht von Arbeitsmarktexperten noch einiges zu tun. Nach Auskunft von Wissenschaftsministerin Johanna Wanka gibt es nirgendwo sonst auf der Welt ein vergleichbares Gesetz wie das Anerkennungsgesetz in Deutschland. Es garantiert Zuwanderern, dass ihre im Ausland erworbene Ausbildung im Hinblick auf die Qualifikation in Deutschland bewertet wird. Interessenten wird der Weg dorthin auf der Internetseite www.anerkennung-in-deutschland.de gezeigt sie ist in insgesamt sechs Sprachen übersetzt. Das Besondere an dem deutschen Anerkennungssystem ist laut Wanka, dass neben der Betrachtung von Zeugnissen auch die berufliche und praktische Erfahrung mit in die Bewertung einfließt. Die Bundesagentur bewertet das seit 2013 bestehende neue System der Anerkennungsverfahren als Erfolg. Im ersten Jahr wurden 11.000 Anträge gestellt und die Seite mehr als eine Millionen Mal angeklickt. Gefordert: Mehr Routinen, weniger Bürokratie Trotz allem gebe es noch einigen Handlungsbedarf für die reibungslose Umsetzung des Gesetzes. Zwar wurden die Zuständigkeiten bei den "Leitkammern" im Handwerk oder bei der "IHK Fosa" gebündelt, aber noch fehle es an bundesweit verlässlichen und transparenten Rahmenbedingungen und einheitlichen Standards für Anerkennungsverfahren, heißt es in einer Pressemitteilung der Bundesagentur für Arbeit mit Verweis auf den Verwaltungsrat der Organisation. Nach Meinung des Präsidenten des Bundesinstituts für Berufsbildung, Friedrich Hubert Esser, müssen sich zudem noch Routinen einstellen, damit Anträge schneller bearbeitet werden können. Newsletter Ausland Oktober 2014 Film zeigt: Die Wirtschaft profitiert Dass die deutsche Wirtschaft von ausländischen Fachkräften - auch dank des Anerkennungsgesetzes - profitiert, ist nicht nur eine hohle Floskel: In einem Video auf der Internetseite der Arbeitsagentur wird der Weg eines jungen Bahntechnikers aus Kasachstan gezeigt, der bei der IHK seinen Abschluss über ein Praktikum anerkennen ließ und nun für die Deutsche Bahn arbeitet. Sieben- bis achttausend Mitarbeiter stelle das Unternehmen bis 2020 jährlich ein, bestätigt Hans-Günther Luft, Projektleiter Bahnbaugruppe. "Diese Einstellungsquote ist nicht zu schaffen aus den eigenen Reihen - also aus Deutschland. Wir sind also auf Mitarbeiter aus der ganzen Welt angewiesen." Seite 4 zahlt, wenn die Steuer-Identifikationsnummer des Antragsstellers und des Kindes abgegeben wird. Eine solche Nummer erhält automatisch jeder Steuerpflichtige, der mit seinem Hauptwohnsitz in Deutschland gemeldet ist oder Steuerpflichtige aus dem Ausland, die Einkünfte aus Deutschland beziehen. Meldepflicht Übrigens: Unabhängig davon gilt eine Meldepflicht in Deutschland. Wer eine Wohnung oder ein Haus bezieht, muss seine Anwesenheit innerhalb von ein bis zwei Wochen nach der Ankunft beim Einwohnermeldeamt melden. Die Frist variiert von Bundesland zu Bundesland. Quelle: Bundesagentur für Arbeit Quelle: Bundesrat 2.3 Freizügigkeit: Kabinett legt Änderungen für 2016 vor 3. Entsendung ins Ausland Die Bundesregierung hat Pläne bekanntgegeben, wonach das Recht auf EU-weite Freizügigkeit für Arbeitssuchende und der Kindergeldbezug für Ausländer eingeschränkt werden. Die Gesetzesänderungen sollen ab 2016 gelten. Grundsätzlich genießen Arbeitnehmer aus einem Land der Europäischen Union (EU) die volle Freizügigkeit innerhalb der EU - und damit auch in Deutschland. Auch wer nicht arbeitet, darf unter bestimmten Bedingungen bleiben - etwa als Rentner, Student, Familienangehöriger. Die Bedingungen regelt in Deutschland das "Freizügigkeitsgesetz EU". Wer als EU-Bürger in Deutschland nach Arbeit sucht, wird nach dem Gesetz bisher behandelt wie ein Arbeitnehmer und Auszubildender. Ihnen soll nun ein eigener Passus gewidmet werden. Dieser besagt, dass Jobsuchende aus einem EU-Land nur noch sechs Monate in Deutschland bleiben dürfen. Wer länger bleibt, muss nachweisen, dass er weiterhin Arbeit sucht oder dass eine begründete Aussicht besteht, eingestellt zu werden. Familienangehörige Geplant ist auch die Regelung für Familienangehörige jener EU-Ausländer, die in Deutschland Freizügigkeit genießen. Als Familienangehörige sind künftig explizit jene gemeint, die in "gerader" Linie verwandt sind - also Kinder, Enkelkinder, Eltern oder Großeltern. Geschwister sind nach dem Familienrecht "in Seitenlinie" verwandt und gehören nicht dazu. Wer betrügt Wer sich durch falsche oder unvollständige Angaben das Recht auf Freizügigkeit in der EU oder in Deutschland erschleicht, soll künftig mit einer Wiedereinreisesperre belegt werden. Wer dennoch einreist oder wer gefälschte Dokumente für Aufenthaltskarten besorgt, riskiert eine Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe. Kindergeld nur mit Steuer-ID Um Missbrauch beim Kindergeld zu vermeiden, ist eine neue Regelung im Einkommenssteuergesetz geplant. Demnach wird nur dann Kindergeld ausge- 3.1 Erasmus-Austausch fördert Karriere und Liebesglück Sie sind selbstständiger, zielstrebiger und erfolgreicher als andere: Stipendiaten des internationalen Austauschprogramms Erasmus haben laut einer aktuellen Studie erheblich bessere Karrierechancen als ihre Kommilitonen. Mit ihrer Auslandserfahrung treffen sie die Bedürfnisse von Arbeitgebern. Die aktuelle Studie der EU-Kommission fasst die Erfahrungen von rund 80.000 Studenten aus 34 Nationen zusammen, die in der Vergangenheit am Erasmus-Programm teilgenommen hat. Wichtigstes Ergebnis: Die Wahrscheinlichkeit, über längere Zeit arbeitslos zu werden, ist bei ihnen nur halb so groß wie bei anderen Studenten. Fünf Jahre nach dem Abschluss liegt die Arbeitslosenquote um ein Viertel unter der Quote derjenigen, die ohne Auslandserfahrung auf Jobsuche gehen. Interessant: Fast jeder zehnte Erasmusstudierende hat nach einem Auslandspraktikum den Schritt in die Selbständigkeit gewagt. Querschnittskompetenzen sind gefragt Nach Mitteilung der EU-Kommission profitieren Erasmus-Studenten während ihres Auslandsaufenthalts von Erfahrungen, auf die Arbeitgeber großen Wert legen: 64 Prozent suchen Bewerber mit internationaler Erfahrung und 92 Prozent legen Wert auf Querschnittskompetenzen wie beispielsweise Offenheit, Entscheidungsfähigkeit und Toleranz. Erfolgreiche Partnersuche im Ausland Interessantes Ergebnis: Während ihres ErasmusStudiums finden auffällig viele auch ihr privates Glück. Laut Befragung trafen 27 Prozent der Ehemaligen während des Aufenthalts im Ausland ihren jetzigen Lebenspartner. Deutschland war im Untersuchungsjahr 2012 / 2013 mit rund 39.000 Studenten das drittgrößte Entsendeland für Erasmus-Studenten in der Europäischen Union. Dies entspricht einem Anstieg zum Vorjahr um 4,6 Prozent. Beliebteste Zielländer der Deut- Seite 5 schen bleiben Spanien, Frankreich und Großbritannien. Quelle: EU-Kommission 3.2 Fürsorgepflicht bei Entsendung in Krisengebiete Wer im Ausland einen Arbeitsunfall erleidet, ist in der Regel über die gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) geschützt. Dies gilt auch für Berufskrankheiten, die sich Entsandte bei ihrem Einsatz zuziehen. Was müssen Arbeitgeber beachten? Ein Merkblatt der DGUV klärt auf. In der Broschüre Gesetzliche Unfallversicherung bei Entsendung ins Ausland erhalten Arbeitgeber einen umfassenden Überblick über alle wichtigen Regelungen. So ist er etwa wie in Deutschland dazu verpflichtet, Unfallverhütungsmaßnahmen vorzunehmen. Welche Bescheinigungen bei der Entsendung mitzuliefern sind, wird - sortiert nach Ländern ebenfalls erklärt. Aufgeführt sind außerdem Adressen von Unfallkassen und Verbindungsstellen. Damit ein Arbeitsunfall über die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert ist, gelten Bedingungen: • • • • • Es handelt sich um ein inländisches Beschäftigungsverhältnis. Die Entsendung ins Ausland ist im Voraus zeitlich begrenzt. Der Arbeitnehmer ist nicht entsandt worden, um einen anderen Arbeitnehmer abzulösen, bei dem die Zeit, für die er entsandt wurde, abgelaufen ist. Art und Umfang der medizinischen Versorgung richten sich nach dem im jeweiligen Land vorhandenen Standard. Unternehmer - auch freiberuflich Tätige - und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten sind nicht versichert. Es sei denn, der Träger der Unfallversicherung bezieht sie durch entsprechende Satzungsvorschrift in den Versicherungsschutz ein. Übrigens: Nach einem Urteil des Landessozialgerichts Hessen (L 3 U 167/11) gilt der Schutz selbst dann, wenn der Beschäftigte für den Auslandseinsatz von seinem Arbeitgeber freigestellt worden ist. Es kommt vielmehr auf die tatsächlichen Verhältnisse während der Auslandsbeschäftigung an. Ein Tierpfleger hatte geklagt, weil die Unfallkasse die Verletzung während eines Aufenthalts in Vietnam nicht als Arbeitsunfall anerkannte. Der Mann war dort für ein Projekt eines vietnamesischen Nationalparks, das von seinem deutschen Arbeitgeber schon länger finanziell gefördert wurde. Für seine Arbeit in Vietnam hatte er sich freistellen lassen. Quelle: TK; DGUV Newsletter Ausland Oktober 2014 4. Rechtliches 4.1 Aufenthaltsrecht für türkische Staatsangehörige Für türkische Staatsbürger sieht das Aufenthaltsrecht Besonderheiten für Arbeitnehmer vor. Hintergrund ist ein Assoziierungsabkommen aus dem Jahr 1963 zwischen der Türkei und der Europäischen Union. Ein aktuelles Gerichtsurteil besagt, dass auch Unternehmer profitieren, die als Dienstleister nach Deutschland kommen. "ARB 1/80" - unter diesem Stichwort werden jene Regelungen verstanden, die im Assoziierungsabkommen das Aufenthaltsrecht für Arbeitnehmer aus der Türkei zusammengefasst sind. Sie waren ursprünglich geschaffen worden, um türkischen Arbeitnehmern die Verlängerung der Arbeitserlaubnis in der Europäischen Union zu ermöglichen. Durch Zusatzprotokolle und zahlreiche Gerichtsurteile unter anderem beim Europäischen Gerichtshof gehen die Regelungen inzwischen über die ursprüngliche Anwendung hinaus. Laut einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg können türkische Unternehmer visumfrei einreisen, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Türkei beibehalten und für Aufgaben im Rahmen ihres Geschäftsbetriebs nicht länger als drei Monate in Deutschland bleiben. In dem Fall ging es um einen Türken, der als selbständiger Unternehmer im Auftrag einer schwedischen Firma in Göteborg sowie bei deren Kunden in Duisburg "detaillierte technische Spezifikationen" auszuarbeiten hatte. Mit einem für touristische Zwecke ausgestellten Schengen-Visum war er nach Deutschland eingereist, wurde jedoch an der Grenzübergangsstelle Düsseldorf-Flughafen zurückgewiesen. Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 4.2 Arbeitsgericht: Kirchliches Krankenhaus darf Kopftuch verbieten Darf ein evangelisches Krankenhaus das Tragen eines Kopftuchs einer Krankenschwester aus religiösen Gründen verbieten? Das Bundesarbeitsgericht hatte hierüber in einem aktuellen Fall zu entscheiden, bei dem einige Punkte noch offen blieben. "Das Tragen eines Kopftuchs als Symbol der Zugehörigkeit zum islamischen Glauben und damit als Kundgabe einer abweichenden Religionszugehörigkeit ist regelmäßig mit der arbeitsvertraglichen Verpflichtung einer - in einer Einrichtung der Evangelischen Kirche tätigen - Arbeitnehmerin zu neutralem Verhalten nicht vereinbar." So hat das Bundesarbeitsgericht Ende September geurteilt. Geklagt hatte eine Krankenpflegerin, die nach ihrer Elternzeit wieder den Dienst im Rahmen einer Wiedereingliederung antreten wollte. In ihrem Angebot hatte sie angekündigt, ihr Kopftuch aus religiösen Gründen bei der Arbeit tragen zu wollen. Newsletter Ausland Oktober 2014 Abschließend geklärt ist die Kopftuch-Frage im speziellen Fall jedoch nicht. Zwar könne einer Arbeitnehmerin in einer kirchlichen Einrichtung regelmäßig das Tragen eines islamischen Kopftuchs untersagt werden, heißt es in der Pressemitteilung des Gerichts. Es sei aber nicht geklärt, ob die Einrichtung tatsächlich der Evangelischen Kirche institutionell zugeordnet ist. Klage wegen Annahmeverzugs noch offen Mit der Klage verbunden war eine Forderung der Krankenschwester an das Krankenhaus, das Arbeitsentgelt für etwa fünf Monate wegen Annahmeverzugs auszuzahlen. Diesen Punkt hat das Bundesarbeitsgericht zurück an das Landesarbeitsgericht verwiesen. Die Tatsache, dass die Frau auf Grundlage eines vom behandelnden Arzt erstellten Wiedereingliederungsplans wieder arbeiten wollte, deute auf eine fehlende Leistungsfähigkeit hin. Quelle: Bundesarbeitsgericht 4.3 Gastbeitrag von PwC: Verschärfung der Regeln für den Bezug von Kindergeld für im Ausland lebende Kinder Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) hat zum 1. Juli 2014 eine neue Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommenssteuergesetz (DA-KG) erlassen. In dieser neuen Dienstanweisung sind eine Reihe von Anweisungen eingeflossen, die als einheitliche Lösung den Überblick und das Auffinden der maßgeblichen Regelungen erleichtern sollen. Im Zuge der Neuordnung ist auch der Regelungsgehalt zum Bezug von Kindergeld für in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz (nachfolgend EU-Staaten) lebende Kinder verschärft worden. Hintergrund Die Familienkassen haben bisher - analog der Auffassung des Bundesfinanzhofes - häufig Anträge auf Kindergeld für in anderen EU-Staaten lebende Kinder abgelehnt. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entgegen der von deutscher Seite angewandten Praxis entschieden, dass EU-Ausländer auch dann Anspruch auf Kindergeld in anderen Staaten der EU haben, wenn das Kind nicht in dem EU-Staat wohnt, in dem der Antragsteller beschäftigt ist. Neue Voraussetzungen für die (Weiter-) Gewährung von Kindergeld In Umsetzung des Urteils des EuGH haben die Familienkassen die bereits gültigen Prüfroutinen auch für die im Ausland wohnenden Kinder angewendet. In der neuen DA-KG 2014 wurde den veränderten Rahmenbedingungen nun Rechnung getragen und die Voraussetzungen für den Bezug von Kindergeld für im Ausland geborene Kinder mit Wohnsitz in einem EU-Staat angepasst. Seite 6 Inhalt der Dienstanweisung Zur Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen konnte bisher die Existenz eines im Ausland geborenen Kindes durch eine "auf fotomechanischem Wege angefertigte, nicht beglaubigte (nicht bestätigte) Ablichtung einer Originalurkunde" nachgewiesen werden. Seit Juli 2014 ist das nicht mehr ausreichend. Nunmehr ist es erforderlich, dass ein amtliches Dokumente (zum Besipiel Geburtsurkunde) im Original vorliegen muss. Der Aufenthaltsstatus ist jetzt alle sechs Monate und - nicht wie bisher - nur einmal im Jahr zu überprüfen. Das Kindergeld ist für diesen Personenkreis daher nur noch für sechs Monate festzulegen und zum Ende der befristeten Festsetzung erneut zu überprüfen. Darüber hinaus können die Kindergeldkassen bei der Überprüfung eines Kindergeldanspruchs die Ausländerbehörden einbeziehen. In Zweifelsfällen ist dies zwingend vorgeschrieben. Bei Kindern von EU-Ausländern, die im Heimatland leben, müssen künftig die "EU-rechtlichen Koordinierungsvorschriften" eingehalten werden. Danach muss Deutschland nur an solche EU-Ausländer Kindergeld zahlen, die in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind. Fazit Grundsätzlich empfiehlt es sich für nach Deutschland entsandte Arbeitnehmer oder Saisonarbeiter bei der deutschen Familienkasse Kindergeld zu beantragen. Davon ausgehend, dass der nach Deutschland entsandte Arbeitnehmer während der Beschäftigung dem Sozialversicherungsrecht seines Heimatlandes unterliegt und dort einen Anspruch auf Kindergeld hat, kann in Deutschland ein Anspruch auf sogenanntes Differenzkindergeld bestehen. Dies kann dann der Fall sein, wenn das Kindergeld im Heimatland geringer als der Kindergeldanspruch in Deutschland ist. Autor: Daniel Concellón, PricewaterhouseCoopers AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ("PwC") - Human Resource Services Sie haben Fragen zu einem unserer Themen? Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des TKFirmenkundenservice helfen Ihnen gern weiter. Telefon: 0800 - 285 85 87 60 (bundesweit gebührenfrei) Fax: 040 - 855 060 56 66 E-Mail: [email protected] Weitere Information zum Auslandsrecht finden Sie auch in unserem Firmenkundenportal (Webcode 213080).
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